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Ab dem 01.01.2012 gibt es viele Änderungen, über die wir Sie hier informieren möchten

Die Steuerkarte wird elektronisch
Die letzte Steuerkarte in Papierform wurde im Kalenderjahr 2009 für das Kalenderjahr 2010 ausgehändigt und galt für das gesamte Jahr 2011 weiter. Da das elektronische Verfahren (ELStAM – Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) frühestens ab April 2012 starten kann, gelten bis zu diesem Zeitpunkt die alten Steuermerkmale weiter, es sei denn, der Arbeitnehmer legt eine Ersatzbescheinigung vor.

Das neue Pflegezeitgesetz im Überblick
Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz sollen die bestehenden Regelungen erweitert werden (Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, Bundestags-Drucksache 17/6000 vom 6. Juni 2011). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 50 % reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Das Arbeitsentgelt wird dabei lediglich auf 75 % des letzten Bruttoarbeitsentgelts gekürzt. Zum Ausgleich müssen die Beschäftigten in der Nachpflegephase wieder voll arbeiten, bekommen aber weiterhin nur 75 % des Arbeitsentgelts - so lange, bis das Wertguthaben ausgeglichen ist.

Basisrente
Der geänderte Auszahlungsbeginn bei der Riester-Rente ab dem 62. Lebensjahr gilt auch für die staatlich geförderte Basisrente. Wer also erst nach 2011 eine Basisrente abschließen und seine Altersvorsorgebeiträge mit einem Sonderausgabenabzug staatlich fördern lassen möchte, muss ebenfalls auf den neuen frühestmöglichen Auszahlungsbeginn (62. Lebensjahr) achten. Ansonsten ist keine steuerliche Förderung in Form des Sonderausgabenabzugs möglich. Wird der Vertrag noch in 2011 abgeschlossen, kann die Basisrente schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden.

Basisrente: Steuervorteile, Sonderausgabenabzug
Der mögliche Sonderausgabenabzug bei der Basisrente wird im Jahr 2012 wieder erhöht. 2012 beträgt dieser 74 Prozent der für die Basisrente geleisteten Beiträge. Damit kann ein alleinstehender Steuerzahler bis maximal 14.800 Euro als Sonderausgabenabzug geltend machen, wenn der maximal geförderte Beitrag in Höhe von 20.000 Euro in die Basisrente eingezahlt wird. Verheiratete können maximal den doppelten Betrag (29.600 Euro) vom steuerpflichtigen Einkommen als Sonderausgaben abziehen lassen. Der maximal geförderte Beitrag für Verheiratete bei der Basisrente beträgt unverändert 40.000 Euro.

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